Satzung

Satzung des Bundes Deutscher Architekten BDA im Lande Bremen

 

§1 Name, Sitz, Gebiet

(1) Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architekten BDA im Lande Bremen“. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Er ist als Landesverband Mitglied des Bundesverbandes „Bund Deutscher Architekten BDA e.V.“ in Berlin.

(2) In dem Verein sind freiberuflich tätige Architekten und Planer deutscher Staatsangehörigkeit zusammengeschlossen, die im Lande Bremen wohnen oder ihren Beruf ausüben.

§2 Ziele und Aufgaben des BDA

(1) Der BDA will die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Umwelt heben. Er hat sich dazu insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

– Der BDA versteht sich als Ort kritischer Auseinandersetzung über alle Fragen des Planens und Bauens und fördert deren Diskussion in der Öffentlichkeit.

– Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens. Er gibt dazu Anregungen und fördert Forschung und Experiment.

– Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten.

(2) Der BDA fordert die Unabhängigkeit der Planung, weil sie eine unabdingbare Voraussetzung für gutes Bauen ist. Er fordert deshalb:

– die Beteiligung der Architekten an der Definition der Planungs- und Bauaufgaben.

– die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb nach einem geordneten Verfahren.

– die klare Aufgabentrennung unter den am Bauen beteiligten Partnern: dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggeber, dem unabhängigen Architekten oder Planer und dem bauausführenden Unternehmer oder Handwerker.

(3) Im unaufhörlichen Wandel der Anforderungen an Planen und Bauen hält der BDA für unerlässlich,

– seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit die sich ständig verändernden Anforderungen an den Architektenberuf bewusst zu machen,

– die diesen Veränderungen entsprechenden Ausbildung und berufliche Weiterbildung zu fördern.

(4) Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der BDA Einfluss auf die Öffentlichkeit und die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu bestätigen. Er gibt Anregungen für die Arbeit der Architektenkammern.

(5) Der BDA vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und beteiligt frühzeitig junge Architekten und Mitarbeiter an den Aufgaben des BDA.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der BDA hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Juristische Personen können nicht Mitglied werden. Die Mitglieder werden berufen. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Einverständniserklärung des Berufenen und Eintragung in die Mitgliederliste mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.

(2) Zu ordentlichen Mitgliedern können freiberuflich tätige Architekten und Planer deutscher Staatsangehörigkeit und Lehrer an Ausbildungsstätten für Architekten und Planer berufen werden, wenn sie im Lande Bremen wohnen oder ihren Beruf ausüben und geeignet und bereit sind, zur Erfüllung der Aufgaben des BDA beizutragen. Dazu ist erforderlich, dass sie ihren Beruf zuverlässig und in der Verantwortung gegenüber dem Bauherrn wie der Gesellschaft ausüben, und dass sie durch Werke oder Leistungen persönlicher Prägung eine überdurchschnittliche Befähigung gezeigt haben.In begründeten Ausnahmefällen können auch Architekten und Planer ausländischer Staatsangehörigkeit berufen werden.

(3) Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekten sowie Angehörige anderer Berufsgruppen, auch ausländischer Staatsangehörigkeit, berufen werden, wenn sie persönlich zuverlässig und in besonderem Maße geeignet und bereit sind, zur Erfüllung der Aufgaben des BDA beizutragen.

(4) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Persönlichkeiten, die nicht dem BDA angehören, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie sich um Ziele des BDA besondere Verdienste erworben haben.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Mitgliederliste. Die Eintragung in die Mitgliederliste wird durch den Vorstand gelöscht,

– bei Tod des Mitglieds,

– wenn das Mitglied mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief den Austritt erklärt,

– wenn das Mitglied, obwohl es zweimal mit einer Frist von jeweils 14 Tagen unter Androhung der Löschung durch eingeschriebenen Brief gemahnt worden ist, mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist,

– beim Ausschluss des Mitgliedes im Verbandordnungsverfahren.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Anspruch darauf,dass ihre eigenen Initiativen unterstützt werden, soweit sie den Aufgaben des BDA dienen,dass sie Informationen, Rat und Hilfe erhalten in allen beruflichen Fragen, die die Ziele und Aufgaben des BDA betreffen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des BDA nach der Satzung und den für sie regelmäßig unmittelbar verbindlichen Beschlüssen und Organe des Landesverbandes und des Bundesverbandes einzusetzen,die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu wahren,

sich bei etwaigen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der ordentlichen Gerichte um eine Verständigung zu bemühen, notfalls mit Hilfe eines jeweils einzusetzenden Schlichtungsausschusses,

zur ständigen Erneuerung des BDA Architekten und Angehörige anderer Berufen, deren ordentliche oder ausserordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheint, zur Berufung vorzuschlagen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz „BDA“ anzufügen.Sie sind verpflichtet, die Berufsgrundsätze gewissenhaft und vorbildlich zu erfüllen, im BDA aktiv mitzuarbeiten und sich an den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des BDA persönlich zu beteiligen.

(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „a.o. Mitglied des Bundes Deutscher Architekten BDA“ zu führen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des BDA teilzunehmen, in den Sachfragen mit abzustimmen und zu Wahlen Vorschläge zu machen. Sie sind aber nicht wählbar und bei Wahlen auch nicht stimmberechtigt.

(5) Die Mitgliedschaft im BDA hat die Mitgliedschaft im Verein „Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V.“ zur Folge. Dieser hat den Zweck, die Mitglieder in allen ihre Berufsausübung betreffenden Rechtsfragen zu beraten und streitige Honorarforderungen der Mitglieder durchzusetzen. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Wer die Leistungen in Anspruch nimmt, hat Bearbeitungsgebühren zur Deckung der Kosten nach Maßgabe der Vereinsbeschlüsse zu entrichten.

§5 Berufsgrundsätze

(1) Das Mitglied des BDA – im Folgenden bezeichnet als „Architekt BDA“ – ist nicht nur seinem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern, sondern auch der Allgemeinheit verpflichtet.

(2) Der Architekt BDA nimmt die Urheberschaft an einem Werk nur nach dem geltenden Urheberrecht für sich in Anspruch.

(3) Der Architekt BDA wirbt allein durch seine beruflichen Leistungen. Er enthält sich aufdringlicher und öffentlicher Werbung.

(4) Der Architekt BDA bewertet seine beruflichen Leistungen nach den Sätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung. Er unterlässt es, berufliche Leistungen kostenlos anzubieten oder zu erbringen.

(5) Der Architekt BDA ist weder unmittelbar noch mittelbar an der gewerblichen Herstellung, dem gewerblichen Vertrieb oder der gewerblichen Vermittlung von Baustoffen, Baugrundstücken und Baufinanzierungen beteiligt. Wirtschaftliche Betätigungen sind nur zulässig, soweit sie seine unabhängige treuhänderische Stellung gegenüber dem Auftraggeber nicht beeinträchtigt.

(6) Der Architekt BDA unterläßt es, Provisionen, Geschenke aller Art, Vergütungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare Vorteile von Unternehmern, Handwerkern oder Lieferanten zu fordern, persönlich anzunehmen oder von Angehörigen annehmen lassen. Das gilt auch für Darlehen oder sonstige sachliche oder geldliche Zuwendungen.

(7) Der Architekt BDA darf die schlüsselfertige Ausführung von Bauten zu festen Preisen nicht auf eigenes Risiko übernehmen.

(8) Der Architekt BDA nimmt an Wettbewerben als Bewerber oder Preisrichter nur teil, wenn sie nach vom BDA oder den Architektenkammern anerkannten Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus gehandhabt werden. Er hat jede Aufforderung zur Beteiligung an engeren Wettbewerben, auch wettbewerbsähnlichen Verfahren, wie insbesondere sogenannten Plangutachten, unverzüglich dem zuständigen Wettbewerbsausschuß zu melden.

§6 Organe des Landesverbandes

Die Organe des BDA als Landesverband sind:

(1) Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden muss und über alle Angelegenheiten des Landesverbandes beschließt.

(2) Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und mindestens 6, höchstens 9, weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestellt selbst den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder sollen der Bezirksgruppe Bremerhaven angehören. Sie werden von den in Bremerhaven ansässigen Mitgliedern gewählt. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, gilt als Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Jahresmitgliederversammlungen haben insbesondere folgende Aufgaben:

die Genehmigung des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

die Genehmigung des Berichtes des Rechnungsprüfers und die Entlastung des Kassenwartes,

die Festsetzung des Haushaltsplanes,

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

die Wahl des Vorstandes,. der Rechnungsprüfer, der Mitglieder des Ehrenrates (Verbandsgerichtsl und der Ausschussmitglieder,

die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Außerordentliche Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

wenn der Vorstand es beschließt,

wenn ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen fordert.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Einberufungsfrist kürzen.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge, die von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vor Einberufung der Versammlung gestellt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Zulassung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung gefasst. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die ordentlichen, die außerordentlichen und die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimmrecht. Wählbar und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in Niederschriften festzulegen, die vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(7) Zur Durchführung besonderer Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt oder vom Vorstand ernannt werden.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung befolgt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes wird ehrenamtlich und ohne Entgelt geführt. Der Vorstand bestimmt, wer den Landesverband im Bundesvorstand des Bundesverbandes vertritt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in jedem geraden Kalenderjahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate, gewählt.

(3) Der Vorsitzende wird in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei der Wahl der anderen Vorstandsmitglieder entscheidet die einfache Mehrheit. Wenn kein Widerspruch erfolgt, ist die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder auch durch Zuruf zulässig.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zur nächsten Vorstandsneuwahl.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus seinem Amt aus, so kann – falls der Rest der Wahlzeit mehr als 6 Monate beträgt – ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Wiederwahl satzungsgemäß ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§9 Ehrenordnung (Verbandsordnung)

Die Ehrenordnung (Verbandsordnung) des Bundesverbandes gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für die Mitglieder des Landesverbandes.

Soweit die Ehrenordnung (Verbandsordnung) nichts anderes bestimmt, werden die Mitglieder der Ehrenräte (Verbandsgerichte) in der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Dabei sollen durch die Wahl der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die ordentlichen Beisitzer sowie die Reihenfolge, in der die stellvertretenden Beisitzer zur Mitwirkung berufen sind, bestimmt werden.

§10 Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand kann für seinen Geschäftsbereich eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer und das erforderliche Personal einstellen.

(2) Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Leiter der Verwaltung und hat Sitz und beratende Stimme in allen Organen und Ausschüssen des Landesverbandes.

§11 Satzungsänderungen und Auflösungen des Landesverbandes

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Vorhandenes Vermögen ist der BDA-Stiftung oder ihrem Rechtsnachfolger zu überweisen.

 

(Beschlossen in den Mitgliederversammlungen vom 30.11. und 07.12.1971, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen 39 VR 2548 vom 22.02.1972, Diese Neufassung ist an die Stelle der Satzung vom 04.03.1948 mit Änderungen vom 28.02.1962 getreten)

(geändert durch Ergänzung des § 4 um Absatz 5 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.06.1984, eingetragen im Vereinsregister am 17.08.84)

(geändert § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 e, § 8 Abs. 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.06.2004, eingetragen am 30.08.2004)